Das 13. und 14. Gehalt: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
Woher der Anspruch auf die beiden Sonderzahlungen kommt, wie sie besteuert werden und wie viel davon bei Ihrem Gehalt netto ankommt.
Das 13. und 14. Gehalt, also Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, steht in Österreich nicht im Gesetz, sondern im Kollektivvertrag oder im Dienstvertrag; die allermeisten Kollektivverträge sehen beide vor. Steuerlich sind sie begünstigt: Die ersten 620 € im Jahr bleiben steuerfrei, danach gilt ein fester Satz von 6 % statt des Tarifs (§ 67 EStG), solange beide zusammen das Jahressechstel nicht überschreiten. Sozialversicherung fällt an, aber ohne Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderung, höchstens 17,07 %. Bei 3.000 € brutto bleiben vom Urlaubszuschuss 2.375,83 € und von der Weihnachtsremuneration 2.338,63 € netto, mehr als vom laufenden Monatsgehalt mit 2.174,08 €. Der Urlaubszuschuss ist höher, weil er den Freibetrag verbraucht. Bis zu einem Monatsgehalt von 1.307,50 € sind beide Sonderzahlungen ganz lohnsteuerfrei, weil das Sechstel dann die Freigrenze von 2.615 € nicht übersteigt. Zusätzlich kann der Arbeitgeber von Juli bis Dezember 2026 eine Mitarbeiterprämie bis 500 € steuerfrei zahlen.
Was vom 13. und 14. Gehalt netto bleibt
Urlaubszuschuss netto
2.220 €
| Weihnachtsremuneration netto | 2.183 € |
| Laufendes Monatsnetto zum Vergleich | 2.059 € |
| Steuer auf beide zusammen | 241 € |
| Netto-Quote der Sonderzahlungen | 78,6 % |
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Woher der Anspruch kommt
In Österreich bekommen die meisten Angestellten und Arbeiter vierzehn Gehälter im Jahr. Die beiden zusätzlichen heißen Urlaubszuschuss (oft Urlaubsgeld, meist mit dem Junigehalt) und Weihnachtsremuneration (Weihnachtsgeld, meist im November). Sie sind keine freiwillige Geste und auch kein gesetzlicher Anspruch: Sie stehen im Kollektivvertrag der Branche, in einer Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag. Daraus ergeben sich Höhe, Auszahlungsmonat und was bei Ein- und Austritt gilt. Häufig entspricht jede Sonderzahlung einem Monatsgehalt; maßgeblich ist, was im Vertrag steht.
Das Steuerrecht nennt die beiden als Beispiel für sonstige Bezüge, die ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Lohn von demselben Arbeitgeber bekommt (§ 67 Abs. 1 EStG). An dieser Formulierung hängt die Begünstigung: Sie gilt je Arbeitgeber, und sie gilt auch für Belohnungen und Prämien, die nicht vierzehnmal, sondern einmalig gezahlt werden.
Wie die Sonderzahlungen besteuert werden
Statt des Tarifs, der bei mittleren Gehältern 30,0 % oder 40,0 % von jedem weiteren Euro nimmt, gelten feste Sätze. Zuerst wird die Sozialversicherung abgezogen, dann gilt:
- die ersten 620 € im Kalenderjahr: steuerfrei,
- die nächsten 24.380 €: 6,0 %,
- darüber steigen die Sätze auf 27,0 % und 35,75 %, was erst bei sehr hohen Sonderzahlungen eine Rolle spielt.
Das gilt nur, soweit die Sonderzahlungen innerhalb des Jahressechstels liegen, bei gleichbleibendem Gehalt also bis zu zwei Monatsgehältern. Was das Sechstel überschreitet und wie die Lohnverrechnung es am Jahresende nachrechnet, erklärt der Ratgeber zum Jahressechstel im Detail.
Die Freigrenze für kleine Gehälter
Beträgt das Jahressechstel höchstens 2.615 €, fällt auf Sonderzahlungen gar keine Lohnsteuer an. Bei zwölf gleichen Gehältern ist das bis 1.307,50 € brutto im Monat der Fall. Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie überschritten, wird der ganze Betrag nach den festen Sätzen besteuert. Bei 1.300 € brutto bleiben beide Sonderzahlungen lohnsteuerfrei, bei 1.400 € kosten sie zusammen 107,08 €. Für 2027 ist die Freigrenze bereits auf 2.675 € angehoben.
Sozialversicherung ohne Arbeiterkammer und Wohnbauförderung
Auf Sonderzahlungen fallen Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung an, insgesamt höchstens 17,07 %. Die reduzierte Arbeitslosenversicherung für kleine Einkommen richtet sich nach der Höhe der Sonderzahlung selbst. Für beide zusammen gilt die Höchstbeitragsgrundlage von 13.860 € im Jahr (ÖGK); wer mehr verdient, zahlt auf die Weihnachtsremuneration weniger Beiträge als auf den Urlaubszuschuss. Mehr zu den einzelnen Beiträgen unter Sozialversicherung.
Netto-Tabelle: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
| Monatsbrutto | Urlaubszuschuss netto | Weihnachtsremuneration netto | Lohnsteuer auf beide | Laufendes Monatsnetto | Netto-Quote der Sonderzahlungen |
|---|---|---|---|---|---|
| 1.300 € | 1.116,44 € | 1.116,44 € | 0,00 € | 1.103,44 € | 85,9 % |
| 1.800 € | 1.490,29 € | 1.453,09 € | 148,30 € | 1.491,46 € | 81,8 % |
| 2.200 € | 1.813,20 € | 1.776,00 € | 189,52 € | 1.760,70 € | 81,6 % |
| 2.600 € | 2.087,23 € | 2.050,03 € | 224,50 € | 1.961,97 € | 79,6 % |
| 3.000 € | 2.375,83 € | 2.338,63 € | 261,34 € | 2.174,08 € | 78,6 % |
| 3.500 € | 2.765,60 € | 2.728,40 € | 311,10 € | 2.460,83 € | 78,5 % |
| 4.000 € | 3.155,37 € | 3.118,17 € | 360,86 € | 2.724,79 € | 78,4 % |
| 5.000 € | 3.934,91 € | 3.897,71 € | 460,38 € | 3.216,37 € | 78,3 % |
| 6.000 € | 4.714,45 € | 4.677,25 € | 559,90 € | 3.707,95 € | 78,3 % |
| 8.000 € | 6.273,54 € | 6.579,72 € | 780,84 € | 4.737,28 € | 80,3 % |
Die Tabelle zeigt, warum die Sonderzahlungen so beliebt sind: Ab mittleren Gehältern bleibt von ihnen deutlich mehr übrig als von einem gewöhnlichen Monatsgehalt. Bei 3.000 € beträgt die Netto-Quote der beiden Zahlungen 78,6 %, beim laufenden Gehalt 72,5 %. Ganz oben in der Tabelle kippt das Verhältnis zwischen Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, weil die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen schon im Juni weitgehend ausgeschöpft ist.
Was vom 13. und 14. Gehalt netto bleibt
Urlaubszuschuss netto
2.220 €
| Weihnachtsremuneration netto | 2.183 € |
| Laufendes Monatsnetto zum Vergleich | 2.059 € |
| Steuer auf beide zusammen | 241 € |
| Netto-Quote der Sonderzahlungen | 78,6 % |
Eintritt und Austritt während des Jahres
Wer nicht das ganze Jahr bei einem Arbeitgeber ist, bekommt die Sonderzahlungen meist anteilig. Wie genau, und ob das auch bei Selbstkündigung oder Entlassung gilt, steht im Kollektivvertrag; diese Seite kann die Regeln der vielen Branchen nicht ersetzen. Steuerlich ändert sich wenig: Auch die anteilige Weihnachtsremuneration in der Endabrechnung ist ein sonstiger Bezug mit festem Satz, und das Sechstel wird aus den bis dahin bezahlten Monaten gebildet.
Ein Beispiel mit 3.000 € brutto, Urlaubszuschuss im Juni und Austritt Ende September: Mit dem letzten Gehalt kommen neun Zwölftel der Weihnachtsremuneration, das sind 2.250,00 € brutto. Nach 340,20 € Sozialversicherung und 114,59 € Lohnsteuer bleiben 1.795,21 €. Weil das Dienstverhältnis endet, entfällt die Kontrollrechnung, die sonst zu viel begünstigte Beträge nachversteuern würde. Beim neuen Arbeitgeber beginnen Freibetrag und Sechstel von vorn; in der Arbeitnehmerveranlagung werden die Sonderzahlungen beider zusammengeführt.
Die Mitarbeiterprämie 2026
Neben Urlaubs- und Weihnachtsgeld erlaubt das Gesetz für 2026 eine weitere steuerfreie Zahlung (§ 124b EStG). Die Bedingungen:
- ausbezahlt in den Monaten Juli bis Dezember 2026, bis 500 € je Person steuerfrei;
- auf Grundlage eines Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung; gibt es keinen Betriebsrat, reicht eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer;
- eine zusätzliche Zahlung, die bisher nicht üblich war, oder eine befristete Prämie anstelle einer Lohnerhöhung;
- zusammen mit einer steuerfreien Gewinnbeteiligung höchstens 3.000 €; wird mehr steuerfrei behandelt, folgt eine Pflichtveranlagung.
Für Ihre Sonderzahlungen ist wichtig: Die Prämie erhöht das Jahressechstel nicht und wird auch nicht darauf angerechnet. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bleiben also im selben Umfang begünstigt, wie wenn es die Prämie nicht gäbe. Den eigenen Jahresverlauf mit Prämie, Erhöhung oder Austritt rechnen Sie im Urlaubsgeld- und Weihnachtsgeld-Rechner durch.