Das 13. und 14. Gehalt: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Woher der Anspruch auf die beiden Sonderzahlungen kommt, wie sie besteuert werden und wie viel davon bei Ihrem Gehalt netto ankommt.

Das 13. und 14. Gehalt, also Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, steht in Österreich nicht im Gesetz, sondern im Kollektivvertrag oder im Dienstvertrag; die allermeisten Kollektivverträge sehen beide vor. Steuerlich sind sie begünstigt: Die ersten 620 € im Jahr bleiben steuerfrei, danach gilt ein fester Satz von 6 % statt des Tarifs (§ 67 EStG), solange beide zusammen das Jahressechstel nicht überschreiten. Sozialversicherung fällt an, aber ohne Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderung, höchstens 17,07 %. Bei 3.000 € brutto bleiben vom Urlaubszuschuss 2.375,83 € und von der Weihnachtsremuneration 2.338,63 € netto, mehr als vom laufenden Monatsgehalt mit 2.174,08 €. Der Urlaubszuschuss ist höher, weil er den Freibetrag verbraucht. Bis zu einem Monatsgehalt von 1.307,50 € sind beide Sonderzahlungen ganz lohnsteuerfrei, weil das Sechstel dann die Freigrenze von 2.615 € nicht übersteigt. Zusätzlich kann der Arbeitgeber von Juli bis Dezember 2026 eine Mitarbeiterprämie bis 500 € steuerfrei zahlen.

Was vom 13. und 14. Gehalt netto bleibt

Urlaubszuschuss netto

2.220 €

Weihnachtsremuneration netto2.183 €
Laufendes Monatsnetto zum Vergleich2.059 €
Steuer auf beide zusammen241 €
Netto-Quote der Sonderzahlungen78,6 %
Sonderzahlungen Monat für Monat rechnen →

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Berechnungsmethode

Woher der Anspruch kommt

In Österreich bekommen die meisten Angestellten und Arbeiter vierzehn Gehälter im Jahr. Die beiden zusätzlichen heißen Urlaubszuschuss (oft Urlaubsgeld, meist mit dem Junigehalt) und Weihnachtsremuneration (Weihnachtsgeld, meist im November). Sie sind keine freiwillige Geste und auch kein gesetzlicher Anspruch: Sie stehen im Kollektivvertrag der Branche, in einer Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag. Daraus ergeben sich Höhe, Auszahlungsmonat und was bei Ein- und Austritt gilt. Häufig entspricht jede Sonderzahlung einem Monatsgehalt; maßgeblich ist, was im Vertrag steht.

Das Steuerrecht nennt die beiden als Beispiel für sonstige Bezüge, die ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Lohn von demselben Arbeitgeber bekommt (§ 67 Abs. 1 EStG). An dieser Formulierung hängt die Begünstigung: Sie gilt je Arbeitgeber, und sie gilt auch für Belohnungen und Prämien, die nicht vierzehnmal, sondern einmalig gezahlt werden.

Wie die Sonderzahlungen besteuert werden

Statt des Tarifs, der bei mittleren Gehältern 30,0 % oder 40,0 % von jedem weiteren Euro nimmt, gelten feste Sätze. Zuerst wird die Sozialversicherung abgezogen, dann gilt:

  • die ersten 620 € im Kalenderjahr: steuerfrei,
  • die nächsten 24.380 €: 6,0 %,
  • darüber steigen die Sätze auf 27,0 % und 35,75 %, was erst bei sehr hohen Sonderzahlungen eine Rolle spielt.

Das gilt nur, soweit die Sonderzahlungen innerhalb des Jahressechstels liegen, bei gleichbleibendem Gehalt also bis zu zwei Monatsgehältern. Was das Sechstel überschreitet und wie die Lohnverrechnung es am Jahresende nachrechnet, erklärt der Ratgeber zum Jahressechstel im Detail.

Die Freigrenze für kleine Gehälter

Beträgt das Jahressechstel höchstens 2.615 €, fällt auf Sonderzahlungen gar keine Lohnsteuer an. Bei zwölf gleichen Gehältern ist das bis 1.307,50 € brutto im Monat der Fall. Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie überschritten, wird der ganze Betrag nach den festen Sätzen besteuert. Bei 1.300 € brutto bleiben beide Sonderzahlungen lohnsteuerfrei, bei 1.400 € kosten sie zusammen 107,08 €. Für 2027 ist die Freigrenze bereits auf 2.675 € angehoben.

Sozialversicherung ohne Arbeiterkammer und Wohnbauförderung

Auf Sonderzahlungen fallen Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung an, insgesamt höchstens 17,07 %. Die reduzierte Arbeitslosenversicherung für kleine Einkommen richtet sich nach der Höhe der Sonderzahlung selbst. Für beide zusammen gilt die Höchstbeitragsgrundlage von 13.860 € im Jahr (ÖGK); wer mehr verdient, zahlt auf die Weihnachtsremuneration weniger Beiträge als auf den Urlaubszuschuss. Mehr zu den einzelnen Beiträgen unter Sozialversicherung.

Netto-Tabelle: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Sonderzahlungen je ein Monatsgehalt, Juni und November, außerhalb Wiens; Werte aus dem Rechner dieser Seite
MonatsbruttoUrlaubszuschuss nettoWeihnachtsremuneration nettoLohnsteuer auf beideLaufendes MonatsnettoNetto-Quote der Sonderzahlungen
1.300 €1.116,44 €1.116,44 €0,00 €1.103,44 €85,9 %
1.800 €1.490,29 €1.453,09 €148,30 €1.491,46 €81,8 %
2.200 €1.813,20 €1.776,00 €189,52 €1.760,70 €81,6 %
2.600 €2.087,23 €2.050,03 €224,50 €1.961,97 €79,6 %
3.000 €2.375,83 €2.338,63 €261,34 €2.174,08 €78,6 %
3.500 €2.765,60 €2.728,40 €311,10 €2.460,83 €78,5 %
4.000 €3.155,37 €3.118,17 €360,86 €2.724,79 €78,4 %
5.000 €3.934,91 €3.897,71 €460,38 €3.216,37 €78,3 %
6.000 €4.714,45 €4.677,25 €559,90 €3.707,95 €78,3 %
8.000 €6.273,54 €6.579,72 €780,84 €4.737,28 €80,3 %

Die Tabelle zeigt, warum die Sonderzahlungen so beliebt sind: Ab mittleren Gehältern bleibt von ihnen deutlich mehr übrig als von einem gewöhnlichen Monatsgehalt. Bei 3.000 € beträgt die Netto-Quote der beiden Zahlungen 78,6 %, beim laufenden Gehalt 72,5 %. Ganz oben in der Tabelle kippt das Verhältnis zwischen Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, weil die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen schon im Juni weitgehend ausgeschöpft ist.

Was vom 13. und 14. Gehalt netto bleibt

Urlaubszuschuss netto

2.220 €

Weihnachtsremuneration netto2.183 €
Laufendes Monatsnetto zum Vergleich2.059 €
Steuer auf beide zusammen241 €
Netto-Quote der Sonderzahlungen78,6 %
Sonderzahlungen Monat für Monat rechnen →

Eintritt und Austritt während des Jahres

Wer nicht das ganze Jahr bei einem Arbeitgeber ist, bekommt die Sonderzahlungen meist anteilig. Wie genau, und ob das auch bei Selbstkündigung oder Entlassung gilt, steht im Kollektivvertrag; diese Seite kann die Regeln der vielen Branchen nicht ersetzen. Steuerlich ändert sich wenig: Auch die anteilige Weihnachtsremuneration in der Endabrechnung ist ein sonstiger Bezug mit festem Satz, und das Sechstel wird aus den bis dahin bezahlten Monaten gebildet.

Ein Beispiel mit 3.000 € brutto, Urlaubszuschuss im Juni und Austritt Ende September: Mit dem letzten Gehalt kommen neun Zwölftel der Weihnachtsremuneration, das sind 2.250,00 € brutto. Nach 340,20 € Sozialversicherung und 114,59 € Lohnsteuer bleiben 1.795,21 €. Weil das Dienstverhältnis endet, entfällt die Kontrollrechnung, die sonst zu viel begünstigte Beträge nachversteuern würde. Beim neuen Arbeitgeber beginnen Freibetrag und Sechstel von vorn; in der Arbeitnehmerveranlagung werden die Sonderzahlungen beider zusammengeführt.

Die Mitarbeiterprämie 2026

Neben Urlaubs- und Weihnachtsgeld erlaubt das Gesetz für 2026 eine weitere steuerfreie Zahlung (§ 124b EStG). Die Bedingungen:

  • ausbezahlt in den Monaten Juli bis Dezember 2026, bis 500 € je Person steuerfrei;
  • auf Grundlage eines Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung; gibt es keinen Betriebsrat, reicht eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer;
  • eine zusätzliche Zahlung, die bisher nicht üblich war, oder eine befristete Prämie anstelle einer Lohnerhöhung;
  • zusammen mit einer steuerfreien Gewinnbeteiligung höchstens 3.000 €; wird mehr steuerfrei behandelt, folgt eine Pflichtveranlagung.

Für Ihre Sonderzahlungen ist wichtig: Die Prämie erhöht das Jahressechstel nicht und wird auch nicht darauf angerechnet. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bleiben also im selben Umfang begünstigt, wie wenn es die Prämie nicht gäbe. Den eigenen Jahresverlauf mit Prämie, Erhöhung oder Austritt rechnen Sie im Urlaubsgeld- und Weihnachtsgeld-Rechner durch.

Häufige Fragen

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf das 13. und 14. Gehalt?

Nein, ein Gesetz schreibt Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nicht vor. Der Anspruch ergibt sich aus dem Kollektivvertrag Ihrer Branche, aus einer Betriebsvereinbarung oder aus Ihrem Dienstvertrag. Weil nahezu jede Branche einen Kollektivvertrag mit Sonderzahlungen hat, bekommen die meisten Beschäftigten beide. Höhe, Fälligkeit und anteilige Ansprüche stehen im jeweiligen Vertrag; das Einkommensteuergesetz regelt nur, wie sie besteuert werden (§ 67 EStG).

Warum ist mein Urlaubszuschuss netto höher als die Weihnachtsremuneration?

Weil der Freibetrag von 620 € nur einmal im Jahr wirkt und von der ersten Sonderzahlung verbraucht wird. Bei 3.000 € brutto kostet der Urlaubszuschuss 112,07 € Lohnsteuer, die Weihnachtsremuneration 149,27 €. Netto liegen die beiden 37,20 € auseinander. Kommt die Weihnachtsremuneration zuerst, etwa bei einem Eintritt im Herbst, ist es umgekehrt.

Ab welchem Gehalt zahlt man Lohnsteuer auf das 13. und 14. Gehalt?

Ab einem Monatsgehalt über 1.307,50 € bei zwölf gleichen Gehältern. Darunter beträgt das Jahressechstel höchstens 2.615 €, und für diese Freigrenze sieht § 67 Abs. 1 EStG keine Lohnsteuer auf Sonderzahlungen vor. Es ist eine Grenze, kein Freibetrag: Bei 1.400 € brutto werden auf beide Zahlungen zusammen 107,08 € Lohnsteuer fällig, bei 1.300 € nichts. Sozialversicherung fällt in beiden Fällen an.

Bekomme ich beim Austritt ein anteiliges 13. und 14. Gehalt?

Das regelt Ihr Kollektivvertrag, auch für die Frage, ob eine Selbstkündigung etwas ändert. Steuerlich werden anteilige Sonderzahlungen in der Endabrechnung wie die regulären behandelt: fester Satz innerhalb des Sechstels. Im Beispiel mit Austritt Ende September bei 3.000 € bringt eine Weihnachtsremuneration von neun Zwölfteln 2.250,00 € brutto und 1.795,21 € netto. Eine Nachversteuerung am Jahresende entfällt bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

Ist die Mitarbeiterprämie 2026 zusätzlich zum 13. und 14. Gehalt steuerfrei?

Ja, wenn der Arbeitgeber sie zwischen Juli und Dezember 2026 zahlt, bis 500 € je Person. Grundlage muss ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein; ohne Betriebsrat genügt eine Vereinbarung für alle Beschäftigten. Es muss eine zusätzliche Zahlung sein, die bisher nicht üblich war. Sie erhöht das Jahressechstel nicht und verbraucht es nicht (§ 124b EStG), Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben also unverändert begünstigt.

Passende Rechner und Seiten

Quellen

Verfasst von

Herausgeber von Lohn- und Sozialrechnern für Österreich

Aktualisiert am · Redaktionsgrundsätze · Kontakt

Werte 2026, geprüft am