Das Jahressechstel: wann Sonderzahlungen begünstigt sind
Die Grenze, an der Urlaubs- und Weihnachtsgeld vom Sondersteuersatz in den normalen Tarif kippen, und warum sie sich im Laufe des Jahres bewegt.
Das Jahressechstel ist die Obergrenze, bis zu der Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und Prämien mit den festen Sätzen des § 67 EStG besteuert werden: die ersten 620 € im Jahr steuerfrei, danach 6 % bis zu einer Summe von 25.000 €. Es beträgt ein Sechstel der bis zum Auszahlungsmonat bezahlten laufenden Bezüge, aufs Jahr hochgerechnet. Bei gleichbleibendem Gehalt sind das genau zwei Monatsgehälter, die beiden Sonderzahlungen passen hinein. Steigt das Gehalt im Sommer, hinkt das Sechstel hinterher: Bei einer Erhöhung von 3.000 € auf 3.300 € ab Juli liegen im November 27,27 € der Weihnachtsremuneration über dem Sechstel und kosten 6,78 € Lohnsteuer nach dem Tarif. Im Dezember holt die Kontrollrechnung den Großteil davon zurück. Sinkt das Gehalt dagegen, etwa durch Teilzeit, kann es am Jahresende zur Nachversteuerung kommen. Ist das Sechstel nicht höher als 2.615 €, bleiben die Sonderzahlungen ganz steuerfrei.
Passt Ihre Weihnachtsremuneration noch ins Sechstel?
Teil über dem Sechstel (November)
27,27 €
| Sechstel im November | 6.272,73 € |
| Mehrsteuer nach Tarif | 6,78 € |
| Sechstel am Jahresende | 6.300,00 € |
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Berechnungsmethode
Die Regel in einem Satz
Sonderzahlungen werden nur insoweit mit den festen Sätzen des § 67 Abs. 1 EStG besteuert, als sie ein Sechstel der laufenden Bezüge nicht überschreiten. Das Gesetz spricht vom Jahressechstel; die Lohnverrechnung prüft es bei jeder einzelnen Auszahlung neu, und am Jahresende noch einmal mit allen tatsächlich bezahlten Gehältern.
Wie das Sechstel bei jeder Auszahlung entsteht
Maßgeblich sind die laufenden Bezüge, die bis zum Auszahlungsmonat bereits geflossen sind, den laufenden Bezug dieses Monats eingeschlossen. Sie werden auf ein Kalenderjahr umgerechnet: Summe geteilt durch die Zahl der Monate, mal zwölf. Ein Sechstel davon ist das Jahressechstel. Davon abgezogen wird, was im selben Jahr schon an Sonderzahlungen mit festen Sätzen versteuert wurde; der Rest ist der Spielraum für die nächste Zahlung.
| Zahlung | Sechstel zu diesem Zeitpunkt | bereits verbraucht | Spielraum |
|---|---|---|---|
| Urlaubszuschuss Juni | 6.000,00 € | 0 € | 6.000,00 € |
| Weihnachtsremuneration November | 6.272,73 € | 3.000,00 € | 3.272,73 € |
Im Beispiel passt der Urlaubszuschuss genau, von der Weihnachtsremuneration aber nur 3.272,73 €. Die übrigen 27,27 € landen im Novembergehalt und werden dort mit dem Grenzsteuersatz besteuert: 6,78 € Lohnsteuer statt rund 1,36 € mit dem festen Satz.
Die Kontrollrechnung im Dezember
Beim letzten laufenden Bezug des Jahres muss der Arbeitgeber ein Kontrollsechstel bilden: ein Sechstel aller im Jahr tatsächlich bezahlten laufenden Bezüge. Zwei Fälle sind möglich, beide stehen in § 77 Abs. 4a EStG, der in § 67 Abs. 2 ausdrücklich genannt wird.
Zu viel begünstigt: Nachversteuerung
Wurde mehr mit festen Sätzen versteuert, als das Kontrollsechstel erlaubt, wird der Überhang durch Aufrollen nach dem Tarif besteuert. Das trifft vor allem Menschen, deren laufendes Gehalt in der zweiten Jahreshälfte sinkt, etwa durch Teilzeit, während die Weihnachtsremuneration noch nach dem alten Gehalt bemessen ist. Im Beispiel mit 4.000 € bis Juni und 2.000 € ab Juli liegen 181,82 € über dem Kontrollsechstel; die Mehrsteuer beträgt 21,58 €.
Die Nachversteuerung entfällt, wenn im Kalenderjahr einer dieser Fälle vorliegt: Elternkarenz, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz, Wiedereingliederungsteilzeit, Präsenz- oder Zivildienst, Altersteilzeitgeld, Teilpension, oder das Dienstverhältnis endet und im selben Jahr beginnt kein neues beim selben Arbeitgeber oder im Konzern.
Zu wenig begünstigt: Gutschrift
Wurde weniger mit festen Sätzen versteuert, als das Kontrollsechstel erlaubt, und lag eine Sonderzahlung zuvor über dem Sechstel, wird dieser Teil nachträglich mit den festen Sätzen versteuert. Genau das passiert nach einer Gehaltserhöhung im Sommer: Das Kontrollsechstel enthält alle zwölf Gehälter und ist daher größer als das Novembersechstel. Im Beispiel kommen 5,42 € im Dezember zurück.
Passt Ihre Weihnachtsremuneration noch ins Sechstel?
Teil über dem Sechstel (November)
27,27 €
| Sechstel im November | 6.272,73 € |
| Mehrsteuer nach Tarif | 6,78 € |
| Sechstel am Jahresende | 6.300,00 € |
Was das Sechstel erhöht und was nicht
- Erhöht es: laufende Überstundenentlohnung samt Zuschlägen, Zulagen, Provisionen und Sachbezüge, die laufend bezahlt werden. Wer regelmäßig Überstunden macht, hat ein größeres Sechstel als sein Grundgehalt vermuten lässt.
- Erhöht es nicht: nach § 3 EStG steuerfreie laufende Bezüge, mit wenigen Ausnahmen; außerdem sonstige Bezüge, die nach dem Tarif versteuert werden.
- Verbraucht es nicht: steuerfreie sonstige Bezüge, etwa die Mitarbeiterprämie von bis zu 500 € in der zweiten Jahreshälfte 2026 (§ 124b EStG).
Freibetrag und Freigrenze
Zwei Zahlen wirken neben dem Sechstel. Der Freibetrag von 620 € gilt einmal im Jahr und wird von der ersten Sonderzahlung verbraucht, meist vom Urlaubszuschuss. Die Freigrenze von 2.615 € bezieht sich auf das Sechstel selbst: Ist es nicht höher, fällt auf die Sonderzahlungen gar keine Lohnsteuer an. Das betrifft Monatsgehälter bis 1.308 €, also vor allem Teilzeit und geringe Vollzeitlöhne.
Gehaltsplanung mit dem Sechstel
Wer eine Erhöhung verhandelt, kann den Zeitpunkt mitbedenken: Eine Erhöhung ab Jänner verschiebt nichts, eine ab Herbst erzeugt zunächst einen Überhang, der im Dezember meist zurückkommt. Bei einem Jobwechsel zur Jahresmitte lohnt ein Blick auf die Endabrechnung, denn anteilige Sonderzahlungen werden oft gemeinsam mit dem letzten Gehalt ausbezahlt. Rechnen Sie Ihren eigenen Verlauf im Urlaubsgeld- und Weihnachtsgeld-Rechner nach; dort lassen sich Erhöhung, Eintritt, Austritt, Prämie und Überstunden Monat für Monat eintragen. Was eine Erhöhung insgesamt netto bringt, zeigt die Seite zur Gehaltserhöhung; die Grundregeln zu Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration stehen beim 13. und 14. Gehalt.