Dazuverdienen beim Kinderbetreuungsgeld
Wie viel Sie neben dem Kinderbetreuungsgeld verdienen dürfen, wie die Krankenkasse den Zuverdienst rechnet und was eine Überschreitung kostet.
Neben dem Kinderbetreuungsgeld-Konto dürfen Sie 2026 bis zu 18.000 € im Kalenderjahr dazuverdienen, oder mehr, wenn Ihre individuelle Grenze höher ist: 60 % der Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt ohne Kinderbetreuungsgeld, zuvor um 30 % erhöht. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld liegt die Grenze bei 8.600 €, und Arbeitslosengeld ist im ganzen Bezugszeitraum ausgeschlossen. Gezählt wird nur der beziehende Elternteil, jedes Kalenderjahr für sich und nur in Monaten, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Die Krankenkasse rechnet die Lohnsteuerbemessungsgrundlage ohne Sonderzahlungen auf zwölf Monate hoch, zieht mindestens 132 € Werbungskosten ab und schlägt 30 % auf. Beim Konto entspricht die Grenze so einer Bemessungsgrundlage von 1.164 € im Monat, rund 1.372 € brutto. Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen nicht mit. Wer die Grenze überschreitet, zahlt genau den Überschreitungsbetrag zurück (Einschleifregelung): Bei 1.300 € Bemessungsgrundlage im Monat sind das 2.108,40 €. Eine Rückforderung kann auch den Partnerschaftsbonus von 500 € je Elternteil kosten.
Zuverdienst neben dem Kinderbetreuungsgeld 2026
Innerhalb der Grenze
0 €
| Zuverdienstgrenze | 18.000 € |
| Spielraum | 9.000 € |
Was über der Grenze liegt, wird zurückgefordert (Einschleifregelung).
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Berechnungsmethode
Die Grenzen 2026 im Überblick
| Kinderbetreuungsgeld-Konto | einkommensabhängig | |
|---|---|---|
| Grenze im Kalenderjahr | 18.000 € oder individuell 60,0 % der Letzteinkünfte | 8.600 € |
| monatliche Bemessungsgrundlage bei gleichem Gehalt | 1.164 € | rund 562,28 € |
| Arbeitslosengeld daneben | zählt als Zuverdienst (× 1,15) | nicht erlaubt |
| Folge einer Überschreitung | Rückzahlung des Überschreitungsbetrags | Rückzahlung des Überschreitungsbetrags |
Beide Grenzen gelten für den Elternteil, der gerade Kinderbetreuungsgeld bezieht. Was der andere verdient, spielt keine Rolle. Wechseln sich die Eltern ab, hat jeder seine eigene Grenze aus seinen eigenen Einkünften.
Die individuelle Grenze beim Konto
Wer vor der Geburt gut verdient hat, kann beim Kinderbetreuungsgeld-Konto mehr als 18.000 € dazuverdienen. Grundlage ist der Steuerbescheid des letzten Kalenderjahres vor der Geburt, in dem Sie kein Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, höchstens bis zum drittvorangegangenen Jahr. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Werbungskosten werden mal 1,3 genommen, Arbeitslosengeld mal 1,15; davon 60,0 %. Ohne Steuerbescheid gilt 18.000 €.
| Einkünfte im relevanten Jahr | individuelle Grenze |
|---|---|
| 20.000 € | 18.000,00 € |
| 25.380 € | 19.796,40 € |
| 35.000 € | 27.300,00 € |
| 50.000 € | 39.000,00 € |
Die so festgestellte Grenze bleibt für den ganzen Bezug gleich. Ändert sich der Steuerbescheid, ist auf Antrag eine Neuberechnung möglich. Die Krankenkasse nennt die Grenze in der Mitteilung über den Leistungsanspruch, wenn der Bescheid schon vorliegt; oft gibt es ihn nur nach einer Arbeitnehmerveranlagung.
Wie der tatsächliche Zuverdienst gerechnet wird
- Anspruchsmonate zählen. Nur Kalendermonate, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Endet der Bezug am 15., zählt dieser Monat nicht.
- Bemessungsgrundlagen addieren. Für jeden Anspruchsmonat die Lohnsteuerbemessungsgrundlage ohne Sonderzahlungen, also Brutto minus Sozialversicherung.
- Hochrechnen. Summe durch die Zahl der Anspruchsmonate, mal zwölf, minus Werbungskosten (mindestens 132 €), mal 1,3.
Liegt das Ergebnis unter der Grenze, ist alles in Ordnung. Für Selbständige wird der Jahresgewinn um 30,0 % erhöht; nur mit einer Zwischenbilanz für den Bezugszeitraum, vorgelegt bis Ende des zweiten Folgejahres, zählt allein der Gewinn dieser Monate.
Tagsatz beim Kinderbetreuungsgeld-Konto
pro Tag
30,03 €
| pro Monat (30 Tage) | 901 € |
| gesamt | 15.015 € |
| Tage gerechnet | 500 |
Die Einschleifregelung an einem Beispiel
Eine Mutter geht nach dem Wochengeld in Elternteilzeit und hat das ganze Jahr 1.300 € Bemessungsgrundlage im Monat, ohne individuelle Grenze. Hochgerechnet ergibt das (1.300 € × 12 − 132 €) × 1,3 = 20.108,40 €. Das sind 2.108,40 € über 18.000 €, und genau diesen Betrag fordert die Krankenkasse zurück. Wer die Grenze im Voraus kommen sieht, kann für ganze Kalendermonate auf das Kinderbetreuungsgeld verzichten. In diesen Monaten bekommt auch der andere Elternteil nichts, und bei gleichbleibendem Monatsgehalt hilft ein Verzicht wenig, weil der Durchschnitt gleich bleibt.
Das Jahr des Wiedereinstiegs
Weil nur Anspruchsmonate zählen, ist das Jahr, in dem der Bezug endet, oft entspannter als gedacht. Beispiel: Kinderbetreuungsgeld bis 15. Oktober, ab Juli Teilzeit mit 900 € Bemessungsgrundlage im Monat. Anspruchsmonate sind Jänner bis September, denn im Oktober wurde nicht an allen Tagen bezogen. In diesen 9 Monaten liegen sechs ohne Lohn und drei mit 900 €. Hochgerechnet ergibt das 4.508,40 €, weit unter 18.000 €. Das volle Gehalt ab Oktober zählt gar nicht. Hätte die Mutter das ganze Jahr 900 € verdient, wären es 13.868,40 €. Wichtig ist der Durchschnitt über die Anspruchsmonate des Kalenderjahres, nicht der einzelne Monat; das nächste Kalenderjahr beginnt die Rechnung von vorn.
Was zählt und was nicht
- Zählt: Lohn aus Dienstverhältnis und Minijob, Gewinn aus selbständiger Arbeit, Gewerbe und Landwirtschaft, ausländische Einkünfte, Pensionen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Resturlaub, der nach dem Wochengeld ausbezahlt wird.
- Zählt nicht: 13. und 14. Gehalt und andere sonstige Bezüge nach § 67 EStG, Familienbeihilfe, Alimente, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Abfertigungen, Pflegegeld, Studienbeihilfe, steuerfreie Einkünfte.
Die Grenze von 8.600 € beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld lässt einen geringfügigen Job zu, eine echte Teilzeit meist nicht. Beim Konto ist eine Teilzeitstelle bis rund 1.372 € brutto möglich.
Partnerschaftsbonus und Rückforderung
Teilen sich die Eltern das Kinderbetreuungsgeld zwischen 50 : 50 und 60 : 40 und bezieht jeder mindestens 124 Tage, bekommt jeder einmalig 500 €. Der Antrag ist spätestens 124 Tage nach dem Ende der höchstmöglichen Anspruchsdauer zu stellen. Wird Kinderbetreuungsgeld wegen eines zu hohen Zuverdienstes zurückgefordert und fällt dadurch ein Elternteil unter 124 Tage oder aus der Quote, sind beide Boni zurückzuzahlen.