Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag 2026

Wer als Alleinverdiener oder Alleinerzieherin mit Kind einen eigenen Absetzbetrag bekommt, wie viel davon im Lohnzettel wirkt und was über die Veranlagung zurückkommt.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) und der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) betragen 2026 612 € im Jahr mit einem Kind, 828 € mit zwei Kindern und 273 € mehr für jedes weitere Kind (§ 33 Abs. 4 EStG). Ohne Kind gibt es keinen der beiden. Den AVAB bekommt, wer mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet, verpartnert oder in Lebensgemeinschaft lebt, wenn der Partner höchstens 7.411 € Einkünfte im Jahr hat; steuerfreies Wochengeld zählt dabei mit, Kinderbetreuungsgeld nicht. Den AEAB bekommt, wer mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer Partnerschaft lebt. Beide sind Absetzbeträge: Bei 2.500 € brutto bringt der AVAB mit einem Kind 51,00 € netto mehr im Monat. Reicht die Lohnsteuer nicht aus, wird der Rest in der Arbeitnehmerveranlagung als Negativsteuer ausbezahlt. Beantragen können Sie ihn laufend beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 oder nachträglich in der Veranlagung, die Sie in jedem Fall abgeben sollten.

Was der AVAB oder AEAB Ihnen monatlich bringt

Mehr netto pro Monat

51,00 €

Absetzbetrag im Jahr612 €
Wirksam über den Lohnzettel612 €

Was die Lohnsteuer übersteigt, wird über die Veranlagung erstattet.

Brutto-Netto-Rechner →

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Berechnungsmethode

Zwei Absetzbeträge, ein Betrag

Das Gesetz kennt zwei Situationen mit denselben Beträgen: den Alleinverdiener, der mit Kind und einem Partner ohne nennenswertes Einkommen lebt, und die Alleinerzieherin, die mit Kind ohne Partner lebt. Beide stehen in § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG, beide setzen mindestens ein Kind voraus, für das mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen werden. Das Kind muss sich ständig in der EU, im EWR oder in der Schweiz aufhalten.

AVAB und AEAB 2026 nach § 33 Abs. 4 EStG
KinderAbsetzbetrag im Jahrpro Monat
1612 €51,00 €
2828 €69,00 €
31.101 €91,75 €
41.374 €114,50 €

Die Beträge werden jedes Jahr um zwei Drittel der Inflationsrate angehoben, samt der Partnergrenze; die Werte der Vorjahre listet das Finanzministerium. Wer eine Veranlagung für ein früheres Jahr nachholt, rechnet daher mit etwas niedrigeren Beträgen.

Alleinverdiener: die Partnergrenze

Den AVAB bekommt, wer mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet oder eingetragen verpartnert ist und nicht dauernd getrennt lebt, oder mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft. Der Partner darf höchstens 7.411 € Einkünfte im Kalenderjahr haben. Erfüllen beide die Voraussetzung, etwa ein Studentenpaar mit Kind, bekommt ihn der Partner mit den höheren Einkünften; bei gleich hohen Einkünften der haushaltsführende.

Die Einkünfte des Partners sind nicht sein Brutto. Abgezogen werden Sozialversicherung, Gewerkschaftsbeitrag, Pendlerpauschale und Werbungskosten, mindestens das Pauschale von 132 €. Hinzu kommen Sonderzahlungen über der Freigrenze und Abfertigungen. Bei den steuerfreien Einkünften gibt es eine Falle:

  • Zählt mit: steuerfreies Wochengeld, endbesteuerte Zinsen und Dividenden, steuerfreie Auslandsbezüge und Einkünfte als Aushilfskraft.
  • Zählt nicht: Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Unterhaltszahlungen.

Wer im Jahr der Geburt einige Monate Wochengeld bezieht, kann dadurch über die Grenze kommen, obwohl sie den Rest des Jahres nur Kinderbetreuungsgeld bekommt. Für die Grenze gilt immer das ganze Jahr, also auch Einkünfte vor einer Heirat oder nach einer Scheidung.

Alleinerzieher: mehr als sechs Monate allein

Den AEAB bekommt, wer mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem Ehe- oder Lebenspartner lebt und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht. Auf das Einkommen des anderen Elternteils kommt es nicht an. Wer den Unterhalt für das Kind zahlt, bekommt nicht den AEAB, sondern den Unterhaltsabsetzbetrag.

Was im Lohnzettel ankommt

Als Absetzbetrag wird der AVAB oder AEAB von der Lohnsteuer abgezogen, und zwar erst nach dem Familienbonus Plus. Die Tabelle zeigt, wie viel netto im Monat er bei verschiedenen Gehältern ausmacht.

Mehr netto pro Monat durch AVAB/AEAB, ohne Familienbonus, 14 Bezüge; Rechenmotor dieser Seite
Brutto pro MonatLohnsteuer ohne1 Kind2 Kinder3 Kinder
1.500 €0,00 €0,00 €0,00 €0,00 €
1.800 €36,38 €36,38 €36,38 €36,38 €
2.000 €70,34 €51,00 €69,00 €70,34 €
2.500 €168,05 €51,00 €69,00 €91,75 €
3.000 €283,82 €51,00 €69,00 €91,75 €

Bei 1.500 € fällt keine Lohnsteuer an, der Absetzbetrag hat im Lohnzettel nichts zu mindern. Bei 1.800 € ist die Lohnsteuer von 36,38 € die Obergrenze. Erst ab etwa 2.500 € wirkt der volle Betrag jeden Monat. Kommt der Familienbonus dazu, verbraucht er die Lohnsteuer zuerst, und der AVAB oder AEAB wandert ganz in die Veranlagung.

Was der AVAB oder AEAB Ihnen monatlich bringt

Mehr netto pro Monat

51,00 €

Absetzbetrag im Jahr612 €
Wirksam über den Lohnzettel612 €

Was die Lohnsteuer übersteigt, wird über die Veranlagung erstattet.

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Negativsteuer: der Rest kommt über die Veranlagung

Der AVAB und der AEAB gehören zu den wenigen Absetzbeträgen, die auch ausbezahlt werden. Ergibt sich in der Arbeitnehmerveranlagung eine Steuer unter null, erstattet das Finanzamt sie insoweit (§ 33 Abs. 8 Z 1 EStG). Im Beispiel mit 1.500 € brutto und einem Kind bekommt man über die Veranlagung bis zu 612 € im Jahr, obwohl der Lohnzettel keinen Cent zeigt. Wer wenig verdient, sollte die Veranlagung deshalb in jedem Fall abgeben. Ist die Tarifsteuer sehr niedrig, kann zusätzlich der Kindermehrbetrag zustehen, für den der AVAB oder AEAB eine der Voraussetzungen ist.

Beantragen und melden

Während des Jahres erklären Sie den Anspruch dem Arbeitgeber mit dem Formular E 30, bei mehreren Dienstverhältnissen nur einem. Fallen die Voraussetzungen weg, melden Sie das binnen eines Monats mit dem Formular E 31 und geben nach Jahresende eine Arbeitnehmerveranlagung ab. Nachträglich holen Sie den Absetzbetrag in der Arbeitnehmerveranlagung nach. Tragen Sie ihn dort auch dann ein, wenn der Arbeitgeber ihn schon berücksichtigt hat, sonst wird er nachversteuert.

Häufige Fragen

Wie viel darf mein Partner für den Alleinverdienerabsetzbetrag verdienen?

Höchstens 7.411 € Einkünfte im Kalenderjahr. Gemeint ist nicht das Brutto, sondern Brutto minus Sozialversicherung, Werbungskosten (mindestens 132 €) und Pendlerpauschale; Sonderzahlungen zählen, soweit sie über der Freigrenze liegen. Mitgerechnet werden steuerfreies Wochengeld und endbesteuerte Kapitalerträge, nicht aber Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Familienbeihilfe. Maßgeblich sind die Einkünfte des ganzen Jahres, auch vor einer Heirat.

Wer bekommt den Alleinerzieherabsetzbetrag nach einer Trennung im Laufe des Jahres?

Entscheidend ist die Zahl der Monate: Den Alleinerzieherabsetzbetrag gibt es, wenn Sie mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Partnerschaft leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen. Trennen Sie sich im Mai, erfüllen Sie das; trennen Sie sich im September, meist nicht. Dann kann im Trennungsjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag in Frage kommen, wenn die Partnergrenze eingehalten ist.

Bekomme ich den Alleinverdienerabsetzbetrag auch ohne Lohnsteuer ausbezahlt?

Ja. Ergibt sich in der Arbeitnehmerveranlagung eine Steuer unter null, wird der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag insoweit erstattet (§ 33 Abs. 8 Z 1 EStG). Bei 1.500 € brutto zahlt man keine Lohnsteuer, im Lohnzettel bringt der Absetzbetrag dort nichts; über die Veranlagung kommen bis zu 612 € mit einem Kind zurück. Dafür müssen Sie die Veranlagung abgeben.

Kann ich den Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Arbeitgebern beantragen?

Nein, nur bei einem. Wer gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse hat, darf die Erklärung mit dem Formular E 30 nur einem Arbeitgeber geben. Fallen die Voraussetzungen weg, etwa weil der Partner mehr verdient oder die Ehe geschieden wird, melden Sie das binnen eines Monats mit dem Formular E 31. Nach Ablauf des Jahres müssen Sie dann eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben.

Was passiert, wenn ich den Alleinverdienerabsetzbetrag in der Veranlagung vergesse?

Dann versteuert das Finanzamt nach. Auch wenn der Arbeitgeber den Absetzbetrag das ganze Jahr berücksichtigt hat, müssen Sie die Angaben dazu in der Arbeitnehmerveranlagung erneut ausfüllen. Fehlen sie, rechnet das Finanzamt ohne ihn, und die monatliche Entlastung wird als Nachzahlung zurückgefordert. Das Finanzministerium nennt das ausdrücklich eine ungewollte Nachversteuerung.

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Quellen

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Herausgeber von Lohn- und Sozialrechnern für Österreich

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