Berechnungsmethode und Prüfung
Alle Rechtswerte dieser Seite stehen in einer einzigen Parameterdatei, zuletzt am an den amtlichen Quellen geprüft. Jeder Block nennt seine Quelle: das Rechtsinformationssystem des Bundes für das Einkommensteuergesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz, die ÖGK für Beitragssätze und Grenzen, das AMS und das Bundeskanzleramt für Leistungen. Rechner und Texte lesen nur aus dieser Datei; eine korrigierte Zahl ändert sich daher überall zugleich.
Sozialversicherung
Dienstnehmeranteil vom laufenden Bezug: Krankenversicherung 3,87 %, Pensionsversicherung 10,25 %, Arbeitslosenversicherung 2,95 % (gestaffelt: 0 % bis 2.225 €, 1 % bis 2.427 €, 2 % bis 2.630 €), Arbeiterkammerumlage 0,5 % und Wohnbauförderung 0,5 %, in Wien seit 2026 0,75 %. Bemessen bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 6.930 €; bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € keine Dienstnehmerbeiträge. Sonderzahlungen: Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung (Staffel nach der Höhe der einzelnen Sonderzahlung), ohne Kammerumlage und Wohnbauförderung, bis 13.860 € im Jahr.
Lohnsteuer vom laufenden Bezug
Bemessungsgrundlage des Monats (Brutto minus SV minus steuerfreie Teile) mal zwölf, minus Werbungskostenpauschale von 132 € und Pendlerpauschale, darauf der Tarif nach § 33 Abs. 1 EStG mit den Grenzen 2026 (13.539 €, 21.992 €, 36.458 €, 70.365 €, 104.859 €). Abgezogen werden zuerst der Familienbonus Plus (begrenzt auf die Tarifsteuer des Monats), dann Verkehrsabsetzbetrag (496 €, mit Pendlerpauschale bis 853 €), Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und Pendlereuro (6 € je km). Das Ergebnis geteilt durch zwölf, auf den Cent gerundet, ist die Lohnsteuer des Monats.
Sonderzahlungen und Jahressechstel
Jede Sonderzahlung wird im Monat ihrer Auszahlung geprüft: Das Jahressechstel ist ein Sechstel der bisher bezahlten laufenden Bezüge, auf zwölf Monate hochgerechnet. Der Teil innerhalb des Sechstels wird nach Abzug der anteiligen SV mit festen Sätzen versteuert (620 € frei, dann 6 %, 27 % und 35,75 % nach § 67 Abs. 1 EStG); liegt das Sechstel nicht über 2.615 €, ist er steuerfrei. Der Teil darüber kommt im selben Monat zum laufenden Bezug und wird nach dem Tarif versteuert. Beim letzten laufenden Bezug des Jahres folgt die Kontrollrechnung nach § 77 Abs. 4a EStG: Wurde mehr als ein Sechstel der tatsächlich bezahlten laufenden Bezüge mit festen Sätzen versteuert, wird der Überhang nach dem Tarif nachversteuert, außer bei Austritt, Elternkarenz, Krankengeld und den anderen Ausnahmen des Gesetzes, die der Rechner abfragt. Wurde weniger versteuert und lag zuvor ein Teil über dem Sechstel, wandert dieser bis zum Kontrollsechstel zurück zu den festen Sätzen; das ergibt eine Gutschrift.
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
Bemessung nach § 21 AlVG: laufendes Monatsbrutto plus ein Sechstel für Sonderzahlungen, höchstens 6.825 €. Davon wird ein fiktives Nettoeinkommen gebildet, Grundbetrag sind 55 % davon pro Tag. Liegt er unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz von 1.308,39 € geteilt durch 30, kommt ein Ergänzungsbetrag bis 60 % (mit Familienzuschlag 80 %) des Nettos dazu; Familienzuschlag 0,97 € pro Person und Tag. Das AMS veröffentlicht seinen Rechenweg für das fiktive Netto nicht im Detail; wir haben unsere Annahmen gegen die 102 Zeilen der Richtwerttabelle der Arbeiterkammer Niederösterreich geprüft: mittlere Abweichung 0,08 %, höchstens 0,43 %. Notstandshilfe nach § 36 AlVG: 95 % beziehungsweise 92 % des Arbeitslosengeldes, nach sechs Monaten gedeckelt, außer nach 39 oder 52 Wochen Arbeitslosengeld.
Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Überstunden, Dienstgeberkosten
- KBG-Konto: 41,14 € mal 365 Tage (beide Eltern 456), verteilt auf die gewählte Dauer. Einkommensabhängig: 80 % eines geschätzten Wochengeldes (Netto plus Sonderzahlungszuschlag der ÖGK), höchstens 80,12 €.
- Abfertigung neu: 1,53 % von 14 Bezügen pro Jahr; die Verzinsung der Vorsorgekasse ist Ihre Annahme. Abfertigung alt: Monatsentgelte nach § 23 Angestelltengesetz, Monatsentgelt mit einem Sechstel für Sonderzahlungen. Beide mit 6 % Lohnsteuer.
- Überstunden: Stundenlohn = Monatsbrutto geteilt durch (Wochenstunden × 4,33); steuerfrei 2026 die Zuschläge für 15 Stunden bis 170 €. Kollektivverträge können andere Teiler vorsehen.
- Dienstgeber: SV-Dienstgeberanteil, 1,53 % Mitarbeitervorsorge, 3,7 % Dienstgeberbeitrag, Zuschlag nach Bundesland, 3 % Kommunalsteuer.
Die Tests, die jede Veröffentlichung blockieren
- 408 Fälle des amtlichen BMF-Rechners, abgerufen am 5. Oktober 2026: 34 Bruttobeträge von 600 € bis 20.000 € in zwölf Profilen (ohne Kinder, Wien, ein und zwei Kinder, geteilter Familienbonus, Kind über 18, Alleinverdiener mit einem und zwei Kindern, kleines Pendlerpauschale 25 und 50 km, großes 15 und 70 km). Monatliche SV und Lohnsteuer, SV und Lohnsteuer beider Sonderzahlungen: höchstens 1 Cent Abweichung; Jahresnetto: höchstens 13 Cent.
- 102 Zeilen der AK-Tabelle zum Arbeitslosengeld (Antrag März 2026), höchstens 0,5 % Abweichung je Zeile.
- Grenzwerte einzeln: Geringfügigkeitsgrenze, jede Stufe der Arbeitslosenversicherung, Höchstbeitragsgrundlage, Freigrenze des Sechstels, Pendlerstufen an ihren Grenzen, Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, Kontrollrechnung beim Austritt.
- Jeder Mini-Rechner in beiden Sprachen, ohne leeren Wert.
Was die Rechner nicht abbilden
- Sachbezüge, Betriebsratsumlage, Gewerkschaftsbeitrag, Pfändung.
- Die Arbeitnehmerveranlagung im Detail (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen), außer dort, wo eine Seite es ausdrücklich als Schätzung zeigt.
- Lehrlinge, Beamte, freie Dienstnehmer, Pensionisten, geringfügig Beschäftigte mit mehreren Dienstverhältnissen.
- Kollektivvertragliche Sonderregeln, etwa abweichende Überstundenteiler oder Zulagen.
Aktualisierung
Vollständige Durchsicht mindestens alle 12 Monate und bei jeder neuen Verordnung: Inflationsanpassung des Tarifs (Kundmachung im Herbst), veränderliche Werte der Sozialversicherung (Dezember), Werte des AMS (Jänner). Für 2027 sind die neuen Tarifgrenzen bereits kundgemacht; der Rechner bleibt bis Jahresende bei 2026. Einen Fehler melden Sie an contact@nettorechner.at; er wird an der Quelle geprüft, korrigiert und als Test aufgenommen. Siehe auch die Redaktionsgrundsätze.
Alle Quellen
- RIS: § 33 EStG 1988 (Tarif und Absetzbeträge, Fassung 2026)
- RIS: § 67 EStG 1988 (sonstige Bezüge, 13. und 14. Bezug)
- RIS: § 68 EStG 1988 (Zulagen, Zuschläge, Überstunden)
- RIS: § 16 EStG 1988 (Werbungskosten, Pendlerpauschale)
- RIS: § 124b EStG 1988 (Übergangsrecht: Überstunden 2026, Mitarbeiterprämie 2026)
- BMF, 30. Dezember 2025: Brutto-Netto-Rechner 2026 (Tarif +1,73 %, Pendlereuro 6 €)
- BMF: amtlicher Brutto-Netto-Rechner 2026
- BMF: Pendlerrechner (Entfernung und Zumutbarkeit)
- BMF: Familienbonus Plus
- ÖGK: Veränderliche Werte 2026 (Höchstbeitragsgrundlage, Geringfügigkeitsgrenze)
- ÖGK: Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen ab 1.1.2026
- ÖGK: Erhöhung des Wohnbauförderungsbeitrages in Wien ab 1.1.2026
- Stadt Wien: Wohnbauförderungsbeitrag (0,75 % ab 2026)
- WKO: Beitragswesen Dienstnehmer 2026 (Beitragssätze)
- WKO: Dienstgeberbeitrag (3,7 % ab 2025)
- WKO: Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach Bundesland
- AMS: Maßgebliche Werte 2026
- RIS: § 21 AlVG (Bemessung des Arbeitslosengeldes)
- RIS: § 18 AlVG (Bezugsdauer)
- RIS: § 36 AlVG (Notstandshilfe)
- AK Niederösterreich: Arbeitslosenversicherung 2026 (Tabelle, Werte zum 1.3.2026)
- oesterreich.gv.at: Arbeitslosengeld, Höhe und Auszahlung
- Bundeskanzleramt: Kinderbetreuungsgeld-Konto
- Bundeskanzleramt: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
- Bundeskanzleramt: Broschüre Kinderbetreuungsgeld 2026
- RIS: § 6 BMSVG (1,53 % Beitrag zur Abfertigung neu)
- RIS: § 14 BMSVG (Anspruch auf Abfertigung)
- RIS: § 23 Angestelltengesetz (Abfertigung alt)
- Unternehmensserviceportal: Abfertigung
- RIS: § 10 Arbeitszeitgesetz (Überstundenzuschlag 50 %)
- ÖGK: Wochengeld, Arbeits- und Entgeltbestätigung (Sonderzahlungszuschlag 14/17/21 %)
- oesterreich.gv.at: Allgemeines zur Arbeitnehmerveranlagung
- oesterreich.gv.at: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
- BMF: Arbeitnehmerinnenveranlagung im Überblick
- Sozialversicherung: Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
- Unternehmensserviceportal: Geringfügig Beschäftigte
- oesterreich.gv.at: Geringfügige Beschäftigung
- oesterreich.gv.at: Wochengeld
- BMF: Unterhaltsabsetzbetrag
- BMF: Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
- BMF: Steuerabsetzbeträge im Überblick
- oesterreich.gv.at: Kindermehrbetrag
- oesterreich.gv.at: L16, Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis
- oesterreich.gv.at: Notstandshilfe
- RIS: § 14 AlVG (Anwartschaft)
- RIS: § 77 EStG 1988 (Kontrollsechstel, Abs. 4a)
- RIS: § 17 BMSVG (Verfügung über die Abfertigung)
- RIS: § 41 EStG 1988 (Pflichtveranlagung bei zwei Bezügen gleichzeitig)
- ÖGK: Höchstbeitragsgrundlagen 2026 (Tag, Monat, Sonderzahlungen, freie DN)
- RIS: § 70 ASVG (Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen)
- RIS: § 12 AlVG (Arbeitslosigkeit, geringfügige Beschäftigung)
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Herausgeber von Lohn- und Sozialrechnern für Österreich
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