Der Unterhaltsabsetzbetrag für Eltern, die Alimente zahlen

Was getrennt lebende Eltern für den gezahlten Kindesunterhalt von der Steuer abziehen dürfen und warum jeder nicht voll bezahlte Monat zählt.

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht Eltern zu, die für ein Kind außerhalb ihres Haushalts den gesetzlichen Unterhalt zahlen. Er beträgt 2026 38 € im Monat für das erste Kind, 56 € für das zweite und 75 € für jedes weitere (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG). Bei zwei Kindern sind das 1.128 € im Jahr. Voraussetzung ist, dass weder der Zahler noch sein im Haushalt lebender Partner für das Kind Familienbeihilfe bezieht und dass das Kind in der EU, im EWR oder in der Schweiz lebt. Es zählen nur Monate, für die der Unterhalt rechnerisch voll bezahlt wurde: Wer 300 € im Monat schuldet und im Jahr 3.000 € zahlt, bekommt den Betrag für 10 Monate. Der Absetzbetrag wirkt erst in der Arbeitnehmerveranlagung und wird nicht als Negativsteuer ausbezahlt. Er ist zugleich der Schlüssel zum Familienbonus Plus: Der Unterhaltszahler kann den Bonus ganz oder halb beantragen, aber nur für die Monate, in denen ihm der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Unterhaltsabsetzbetrag für Ihre Kinder

Absetzbetrag im Jahr

456 €

pro Monat38 €
erstes / zweites / weiteres Kind38 € / 56 € / 75 €
Brutto-Netto-Rechner →

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Wer den Unterhaltsabsetzbetrag bekommt

Getrennt lebende Eltern teilen sich die Kosten eines Kindes: Der eine Elternteil hat das Kind im Haushalt und bezieht die Familienbeihilfe, der andere zahlt Unterhalt. Für diesen zweiten Elternteil gibt es den Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG. Er setzt voraus:

  • Sie leisten für das Kind den gesetzlichen Unterhalt, nachweisbar, in Geld oder als Naturalunterhalt.
  • Das Kind gehört nicht zu Ihrem Haushalt.
  • Weder Ihnen noch Ihrem nicht dauernd getrennt lebenden Partner wird für das Kind Familienbeihilfe gewährt.
  • Das Kind lebt ständig in der EU, im EWR oder in der Schweiz.

Erfüllen mehrere Personen für dasselbe Kind die Voraussetzungen, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Die Beträge 2026

Unterhaltsabsetzbetrag 2026: 38 € für das erste, 56 € für das zweite, 75 € für jedes weitere Kind
Kinder mit Unterhaltpro Monatim Jahr bei voller Zahlung
138 €456 €
294 €1.128 €
3169 €2.028 €
4244 €2.928 €

Die Beträge steigen jedes Jahr mit zwei Dritteln der Inflationsrate; die Werte früherer Jahre stehen beim Finanzministerium. Es kommt nicht darauf an, wie hoch der Unterhalt ist: Wer mehr zahlt als vorgeschrieben, bekommt keinen höheren Absetzbetrag.

Nur volle Monate zählen

Das Gesetz rechnet streng: Wird die Unterhaltspflicht im Jahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Absetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch der volle Unterhalt bezahlt wurde. Jede Zahlung tilgt zuerst den am weitesten zurückliegenden offenen Monat. Ein Beispiel: Vorgeschrieben sind 300 € im Monat, gezahlt wurden im Jahr 3.000 €. Das deckt 10 volle Monate. Für ein Kind gibt es 380 € statt 456 €.

Nachzahlungen zählen ausschließlich im Jahr, in dem sie fließen. Wer Rückstände aus dem Vorjahr im Frühling begleicht, verbessert damit nicht den Bescheid des Vorjahres. Gibt es weder eine behördliche Festsetzung noch einen schriftlichen Vertrag noch eine schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils, zieht das Finanzamt laut BMF die Durchschnittsbedarfssätze als Maßstab heran. Eine schriftliche Vereinbarung erspart daher Diskussionen.

Unterhaltsabsetzbetrag für Ihre Kinder

Absetzbetrag im Jahr

456 €

pro Monat38 €
erstes / zweites / weiteres Kind38 € / 56 € / 75 €
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Wann und wie er wirkt

Anders als der Familienbonus Plus wird der Unterhaltsabsetzbetrag nicht im Lohnzettel berücksichtigt. Er wirkt erst im Nachhinein, wenn Sie die Arbeitnehmerveranlagung abgeben; dort tragen Sie Kinder, Zeitraum und Höhe der Zahlungen ein. Er senkt eine vorhandene Steuer, wird aber nicht ausbezahlt, wenn Ihre Steuer schon null ist: § 33 Abs. 8 EStG nennt bei der Erstattung nur den Alleinverdiener- und den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie die SV-Rückerstattung. Wer gut verdient, merkt ihn voll; bei 3.000 € brutto liegt die Lohnsteuer selbst nach dem ganzen Familienbonus noch bei 117,14 € im Monat, genug für den Absetzbetrag eines Kindes.

Was Sie für die Veranlagung bereithalten

Das Finanzamt fragt beim Unterhaltsabsetzbetrag nach, wenn die Angaben nicht zusammenpassen. Halten Sie deshalb drei Dinge griffbereit: die Grundlage der Unterhaltspflicht, also Beschluss, Vergleich oder schriftliche Vereinbarung mit der monatlichen Höhe; die Zahlungsbelege für jeden Monat des Jahres, am einfachsten als Dauerauftrag mit eindeutigem Verwendungszweck; und bei Naturalunterhalt eine schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils. Wer zusätzlich den Familienbonus Plus beantragt, braucht die Sozialversicherungsnummer des Kindes.

Der Weg zum Familienbonus Plus

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist auch die Eintrittskarte zum Familienbonus Plus. Der Unterhaltszahler und der Elternteil mit Familienbeihilfe können den Bonus aufteilen: einer ganz, oder jeder zur Hälfte. Der Zahler bekommt ihn aber nur für Monate, in denen ihm der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wurde das ganze Jahr kein Unterhalt geleistet, steht ihm kein Bonus zu.

Unterhaltszahler mit 3.000 € brutto, ein Kind unter 18, ohne Unterhaltsabsetzbetrag (der kommt in der Veranlagung dazu)
Variante beim Zahlermehr netto pro Monatim Jahr
ganzer Familienbonus166,68 €2.000,16 €
halber Familienbonus83,34 €1.000,08 €

Wie die Eltern den Bonus beantragen und was bei unvollständigem Unterhalt mit der Beilage L 1k-bF zu tun ist, erklärt die Seite Familienbonus beantragen.

Abgrenzung zum Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bekommt nicht den Unterhaltsabsetzbetrag, sondern unter Umständen den Alleinerzieherabsetzbetrag. Die beiden schließen sich für dasselbe Kind gegenseitig aus, ergänzen sich aber innerhalb der getrennten Familie: Der eine hat das Kind und die Beihilfe, der andere zahlt und setzt ab. Lebt das Kind später beim zahlenden Elternteil und wechselt die Familienbeihilfe zu ihm, endet der Unterhaltsabsetzbetrag mit diesem Monat; ab dann kann der Alleinerzieherabsetzbetrag in Frage kommen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Unterhaltsabsetzbetrag, wenn ich die Alimente nur teilweise gezahlt habe?

Nur für die Monate, die rechnerisch voll gedeckt sind. Wer 300 € im Monat schuldet und im Jahr 3.000 € überweist, hat 10 volle Monate erfüllt und bekommt 380 € statt 456 € für ein Kind. Die Zahlungen tilgen zuerst den am weitesten zurückliegenden Monat. Für Monate ohne Absetzbetrag gibt es dann auch keinen Familienbonus Plus beim Zahler.

Zählen Unterhaltsnachzahlungen für den Unterhaltsabsetzbetrag im Vorjahr?

Nein. Nachzahlungen werden ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung berücksichtigt (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG). Wer im März Rückstände aus dem Vorjahr begleicht, kann damit im Vorjahr keine Monate mehr auffüllen. Im Zahlungsjahr tilgt das Geld die älteste offene Verpflichtung dieses Jahres. Rückstände möglichst noch vor Jahresende zu begleichen, sichert deshalb den Absetzbetrag für das laufende Jahr.

Gibt es den Unterhaltsabsetzbetrag für ein volljähriges Kind?

Nur, wenn für das Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird, typischerweise beim anderen Elternteil während einer Ausbildung. Das Finanzministerium hält fest: Für volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Zahlen Sie für ein studierendes Kind weiterhin Unterhalt und läuft die Beihilfe, bleibt der Absetzbetrag; endet sie, endet auch er.

Kann der Unterhaltszahler den Familienbonus Plus beim Arbeitgeber beantragen?

Ja, mit dem Formular E 30 und Nachweisen über die Unterhaltszahlungen. Bei 3.000 € brutto bringt der ganze Bonus für ein Kind unter 18 166,68 € netto mehr im Monat, der halbe 83,34 €. Wie aufgeteilt wird, stimmen Sie mit dem Elternteil ab, der die Familienbeihilfe bezieht. Den Unterhaltsabsetzbetrag selbst berücksichtigt der Arbeitgeber dagegen nicht, er kommt erst mit der Veranlagung.

Was gilt beim Unterhaltsabsetzbetrag, wenn das Kind außerhalb der EU lebt?

Dann gibt es keinen Unterhaltsabsetzbetrag, denn er ist auf Kinder in der EU, im EWR und in der Schweiz beschränkt. Für ein nicht haushaltszugehöriges Kind in einem anderen Staat kann der Zahler stattdessen die Hälfte des angemessenen Unterhalts als außergewöhnliche Belastung geltend machen, so das Finanzministerium. Den Familienbonus Plus gibt es für ein solches Kind ebenfalls nicht.

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Herausgeber von Lohn- und Sozialrechnern für Österreich

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