Abfertigung neu: wie die Vorsorgekasse funktioniert

Was der Arbeitgeber jeden Monat für Sie einzahlt, wann Sie an das Geld dürfen und warum es bei einer Selbstkündigung nicht verloren geht.

Für jedes Dienstverhältnis, das seit dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, zahlt der Arbeitgeber 1,53 % des monatlichen Entgelts samt Urlaubs- und Weihnachtsgeld in eine Betriebliche Vorsorgekasse, ohne Geringfügigkeitsgrenze und ohne Höchstbeitragsgrundlage (§ 6 BMSVG). Bei 3.000 € brutto sind das 45,90 € pro Bezug und 642,60 € im Jahr, nach zehn Jahren 6.426 € ohne Erträge. Der erste Monat ist beitragsfrei, außer Sie kehren binnen zwölf Monaten zum selben Arbeitgeber zurück. Das Guthaben gehört Ihnen und wandert als Rucksack von Job zu Job. Verfügen dürfen Sie darüber erst, wenn ein Dienstverhältnis endet, mindestens 3 Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) vorliegen und Sie nicht selbst gekündigt haben, nicht verschuldet entlassen wurden und nicht unberechtigt ausgetreten sind. Dann können Sie sich das Geld mit 6 % Lohnsteuer auszahlen lassen, es in der Kasse lassen, in die Kasse des neuen Arbeitgebers mitnehmen oder steuerfrei in eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung übertragen. Wer binnen sechs Monaten nichts erklärt, bleibt automatisch veranlagt.

Ihr Guthaben in der Vorsorgekasse

Eingezahlt (ohne Erträge)

6.426 €

pro Jahr642,60 €
nach 6 % Steuer6.040 €
Auszahlung möglichja, je nach Ende
Abfertigungsrechner →

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So entsteht Ihr Guthaben

Der Arbeitgeber überweist den Beitrag gemeinsam mit der Sozialversicherung an Ihre Krankenkasse, die ihn an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) weiterleitet. Maßgeblich ist das Entgelt im Sinne des ASVG, und zwar laut § 6 Abs. 5 BMSVG ausdrücklich ohne Geringfügigkeitsgrenze und ohne Höchstbeitragsgrundlage. Auch eine geringfügige Beschäftigung baut also eine Abfertigung auf, und wer weit über der Höchstbeitragsgrundlage verdient, bekommt den Beitrag auf das volle Gehalt.

Beiträge von 1,53 % ohne Erträge der Kasse und ohne den beitragsfreien ersten Monat
MonatsbruttoBeitrag pro Bezugpro Jahr (14 Bezüge)nach zehn Jahren
1.500 €22,95 €321,30 €3.213 €
2.500 €38,25 €535,50 €5.355 €
3.000 €45,90 €642,60 €6.426 €
4.500 €68,85 €963,90 €9.639 €
8.000 €122,40 €1.713,60 €17.136 €

Bei Altersteilzeit, Teilpension, Wiedereingliederungsteilzeit, Kurzarbeit und einigen weiteren Formen verkürzter Arbeitszeit rechnet der Arbeitgeber den Beitrag vom Entgelt vor der Herabsetzung (§ 6 Abs. 4 BMSVG). Ihr Rucksack wächst in diesen Phasen also so weiter, als würden Sie voll arbeiten.

Das Rucksackprinzip

Anders als bei der Abfertigung alt hängt der Anspruch nicht an einem bestimmten Arbeitgeber. Jeder Arbeitgeber zahlt in seine eigene Vorsorgekasse ein; die Beitragszeiten aus allen Dienstverhältnissen werden für die drei Einzahlungsjahre zusammengezählt. Einmal im Jahr schickt jede Kasse eine Kontonachricht mit Beiträgen, Erträgen und Kosten. Wer mehrere Kassen gesammelt hat, kann bei der Verfügung die eine Kasse beauftragen, auch die Guthaben der anderen mitzubewegen (§ 14 Abs. 6 BMSVG).

Wann Sie über das Geld verfügen dürfen

Den Anspruch selbst haben Sie bei jeder Beendigung. Verfügen dürfen Sie nach § 14 Abs. 2 BMSVG aber nicht, wenn

  • Sie selbst gekündigt haben, außer während einer Elternteilzeit nach Mutterschutz- oder Väter-Karenzgesetz,
  • Sie verschuldet entlassen wurden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten sind,
  • noch keine 3 Einzahlungsjahre seit der ersten Zahlung oder der letzten Verfügung vorliegen.

Ohne neues Dienstverhältnis können Sie unabhängig davon jedenfalls verfügen, sobald Sie eine Eigenpension beziehen, das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension oder die Korridorpension erreicht haben oder seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge mehr für Sie eingezahlt wurden (§ 14 Abs. 4). Bei 3.000 € brutto entsprechen drei Einzahlungsjahre rund 1.928 € an Beiträgen.

Die vier Möglichkeiten nach dem Ende

  1. Auszahlung als Kapital: die ganze Summe auf Ihr Konto, mit 6,0 % Lohnsteuer, die die Kasse einbehält.
  2. Weiterveranlagung: Das Geld bleibt in der bisherigen Kasse, bis Sie in Pension gehen oder später anders verfügen.
  3. Übertragung: in die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers oder in eine Kasse der Selbständigenvorsorge, damit alles an einem Ort liegt.
  4. Überweisung für die Pension: an eine Pensionskasse, bei der Sie schon berechtigt sind, an eine betriebliche Kollektivversicherung, eine Pensionszusatzversicherung oder die zusätzliche Pensionsversicherung; steuerfrei.

So zählt es § 17 Abs. 1 BMSVG auf. Es geht immer um die gesamte Abfertigung, eine Teilauszahlung sieht das Gesetz nicht vor. Wer nicht verfügen darf, kann das Guthaben trotzdem in die aktuelle Kasse holen, wenn es seit dem Ende des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt war (§ 17 Abs. 2a).

Ihr Guthaben in der Vorsorgekasse

Eingezahlt (ohne Erträge)

6.426 €

pro Jahr642,60 €
nach 6 % Steuer6.040 €
Auszahlung möglichja, je nach Ende
Abfertigungsrechner →

Steuer: 6,0 % oder gar nichts

Nach § 67 Abs. 3 EStG beträgt die Lohnsteuer auf Kapitalbeträge aus BV-Kassen 6,0 %. Fließt das Geld an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an eine Pensionskasse oder in einen prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds, fällt keine Lohnsteuer an. Bei zehn Jahren und 3.000 € brutto sind das 386 € Unterschied zwischen Auszahlung und Übertragung, gerechnet nur auf die Beiträge.

Was die Kasse daraus macht

Die Vorsorgekasse veranlagt das Geld, die Erträge sind von Jahr zu Jahr verschieden und werden hier nicht vorhergesagt. Unser Mini-Rechner zeigt deshalb nur die Beiträge. Im Abfertigungsrechner tragen Sie selbst einen Satz ein: Mit einer Annahme von zwei Prozent würden aus 6.426 € nach zehn Jahren 7.036 €, mit null Prozent bleibt es bei den Beiträgen. Das ist keine Prognose; Ihren tatsächlichen Stand nennt die Kontonachricht. Wie viel der Beitrag Ihren Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt kostet, zeigt der Dienstgeberkosten-Rechner.

Häufige Fragen

Verliere ich die Abfertigung neu, wenn ich selbst kündige?

Nein. Bei einer Selbstkündigung, einer verschuldeten Entlassung oder einem unberechtigten Austritt dürfen Sie nur gerade nicht über das Geld verfügen (§ 14 Abs. 2 BMSVG). Es bleibt in der Vorsorgekasse, wird weiter veranlagt und Sie nehmen es beim nächsten Dienstverhältnis mit. Endet ein späteres Arbeitsverhältnis auf eine Art, die zur Verfügung berechtigt, können Sie über das gesamte Guthaben entscheiden, auch über den alten Teil.

Was zählt bei der Abfertigung neu als drei Einzahlungsjahre?

36 Beitragsmonate seit der ersten Zahlung oder seit Ihrer letzten Verfügung, zusammengezählt über alle Arbeitgeber (§ 14 Abs. 2 Z 4 BMSVG). Monate aus Dienstverhältnissen, die noch laufen, zählen nicht mit. Wer also zwei Jahre bei einer Firma und anschließend ein Jahr bei einer anderen war, erreicht die drei Jahre beim Ende des zweiten Jobs. Eine Weiterveranlagung oder ein Übertrag in eine neue Kasse setzt die Zählung nicht zurück.

Wie lange habe ich Zeit, mich bei der Abfertigung neu zu entscheiden?

Sechs Monate ab dem Ende des Dienstverhältnisses. Die Erklärung geben Sie schriftlich bei der Vorsorgekasse ab, deren Namen Sie auf dem Lohnzettel oder in der jährlichen Kontonachricht finden. Lassen Sie die Frist verstreichen, veranlagt die Kasse das Geld einfach weiter (§ 17 Abs. 2 BMSVG). Läuft ein Arbeitsgerichtsverfahren über die Beendigung, beginnt die Frist erst mit dem rechtskräftigen Urteil.

Ist die Abfertigung neu steuerfrei, wenn ich sie für die Pension stehen lasse?

Ja, wenn Sie sie an eine Pensionskasse, an eine Pensionszusatzversicherung oder an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung übertragen: Dann fällt keine Lohnsteuer an (§ 67 Abs. 3 EStG). Bei der Auszahlung als Kapital werden 6 % abgezogen, bei 6.426 € also 386 €. Ob sich die Übertragung lohnt, hängt davon ab, wann Sie das Geld brauchen.

Zahlt der Arbeitgeber die Abfertigung neu schon im ersten Monat?

Nein, der erste Monat eines Dienstverhältnisses ist immer beitragsfrei; wer nur einen Monat bleibt, bekommt gar keinen Beitrag. Ab dem zweiten Monat sind es 1,53 %. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende eines Dienstverhältnisses wieder beim selben Arbeitgeber anfangen: Dann beginnt die Beitragspflicht am ersten Tag (§ 6 Abs. 1 BMSVG).

Wer bekommt die Abfertigung neu, wenn der Arbeitnehmer stirbt?

Ehegatte oder eingetragener Partner und die Kinder, für die zum Todeszeitpunkt Familienbeihilfe bezogen wird, zu gleichen Teilen, und zwar unabhängig davon, wie lange eingezahlt wurde (§ 14 Abs. 5 BMSVG). Sie müssen den Anspruch binnen drei Monaten schriftlich bei der Vorsorgekasse anmelden und können nur die Auszahlung verlangen. Meldet sich niemand, fällt das Guthaben in die Verlassenschaft.

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Quellen

Verfasst von

Herausgeber von Lohn- und Sozialrechnern für Österreich

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