Abfertigung neu: wie die Vorsorgekasse funktioniert
Was der Arbeitgeber jeden Monat für Sie einzahlt, wann Sie an das Geld dürfen und warum es bei einer Selbstkündigung nicht verloren geht.
Für jedes Dienstverhältnis, das seit dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, zahlt der Arbeitgeber 1,53 % des monatlichen Entgelts samt Urlaubs- und Weihnachtsgeld in eine Betriebliche Vorsorgekasse, ohne Geringfügigkeitsgrenze und ohne Höchstbeitragsgrundlage (§ 6 BMSVG). Bei 3.000 € brutto sind das 45,90 € pro Bezug und 642,60 € im Jahr, nach zehn Jahren 6.426 € ohne Erträge. Der erste Monat ist beitragsfrei, außer Sie kehren binnen zwölf Monaten zum selben Arbeitgeber zurück. Das Guthaben gehört Ihnen und wandert als Rucksack von Job zu Job. Verfügen dürfen Sie darüber erst, wenn ein Dienstverhältnis endet, mindestens 3 Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) vorliegen und Sie nicht selbst gekündigt haben, nicht verschuldet entlassen wurden und nicht unberechtigt ausgetreten sind. Dann können Sie sich das Geld mit 6 % Lohnsteuer auszahlen lassen, es in der Kasse lassen, in die Kasse des neuen Arbeitgebers mitnehmen oder steuerfrei in eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung übertragen. Wer binnen sechs Monaten nichts erklärt, bleibt automatisch veranlagt.
Ihr Guthaben in der Vorsorgekasse
Eingezahlt (ohne Erträge)
6.426 €
| pro Jahr | 642,60 € |
| nach 6 % Steuer | 6.040 € |
| Auszahlung möglich | ja, je nach Ende |
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Berechnungsmethode
So entsteht Ihr Guthaben
Der Arbeitgeber überweist den Beitrag gemeinsam mit der Sozialversicherung an Ihre Krankenkasse, die ihn an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) weiterleitet. Maßgeblich ist das Entgelt im Sinne des ASVG, und zwar laut § 6 Abs. 5 BMSVG ausdrücklich ohne Geringfügigkeitsgrenze und ohne Höchstbeitragsgrundlage. Auch eine geringfügige Beschäftigung baut also eine Abfertigung auf, und wer weit über der Höchstbeitragsgrundlage verdient, bekommt den Beitrag auf das volle Gehalt.
| Monatsbrutto | Beitrag pro Bezug | pro Jahr (14 Bezüge) | nach zehn Jahren |
|---|---|---|---|
| 1.500 € | 22,95 € | 321,30 € | 3.213 € |
| 2.500 € | 38,25 € | 535,50 € | 5.355 € |
| 3.000 € | 45,90 € | 642,60 € | 6.426 € |
| 4.500 € | 68,85 € | 963,90 € | 9.639 € |
| 8.000 € | 122,40 € | 1.713,60 € | 17.136 € |
Bei Altersteilzeit, Teilpension, Wiedereingliederungsteilzeit, Kurzarbeit und einigen weiteren Formen verkürzter Arbeitszeit rechnet der Arbeitgeber den Beitrag vom Entgelt vor der Herabsetzung (§ 6 Abs. 4 BMSVG). Ihr Rucksack wächst in diesen Phasen also so weiter, als würden Sie voll arbeiten.
Das Rucksackprinzip
Anders als bei der Abfertigung alt hängt der Anspruch nicht an einem bestimmten Arbeitgeber. Jeder Arbeitgeber zahlt in seine eigene Vorsorgekasse ein; die Beitragszeiten aus allen Dienstverhältnissen werden für die drei Einzahlungsjahre zusammengezählt. Einmal im Jahr schickt jede Kasse eine Kontonachricht mit Beiträgen, Erträgen und Kosten. Wer mehrere Kassen gesammelt hat, kann bei der Verfügung die eine Kasse beauftragen, auch die Guthaben der anderen mitzubewegen (§ 14 Abs. 6 BMSVG).
Wann Sie über das Geld verfügen dürfen
Den Anspruch selbst haben Sie bei jeder Beendigung. Verfügen dürfen Sie nach § 14 Abs. 2 BMSVG aber nicht, wenn
- Sie selbst gekündigt haben, außer während einer Elternteilzeit nach Mutterschutz- oder Väter-Karenzgesetz,
- Sie verschuldet entlassen wurden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten sind,
- noch keine 3 Einzahlungsjahre seit der ersten Zahlung oder der letzten Verfügung vorliegen.
Ohne neues Dienstverhältnis können Sie unabhängig davon jedenfalls verfügen, sobald Sie eine Eigenpension beziehen, das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension oder die Korridorpension erreicht haben oder seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge mehr für Sie eingezahlt wurden (§ 14 Abs. 4). Bei 3.000 € brutto entsprechen drei Einzahlungsjahre rund 1.928 € an Beiträgen.
Die vier Möglichkeiten nach dem Ende
- Auszahlung als Kapital: die ganze Summe auf Ihr Konto, mit 6,0 % Lohnsteuer, die die Kasse einbehält.
- Weiterveranlagung: Das Geld bleibt in der bisherigen Kasse, bis Sie in Pension gehen oder später anders verfügen.
- Übertragung: in die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers oder in eine Kasse der Selbständigenvorsorge, damit alles an einem Ort liegt.
- Überweisung für die Pension: an eine Pensionskasse, bei der Sie schon berechtigt sind, an eine betriebliche Kollektivversicherung, eine Pensionszusatzversicherung oder die zusätzliche Pensionsversicherung; steuerfrei.
So zählt es § 17 Abs. 1 BMSVG auf. Es geht immer um die gesamte Abfertigung, eine Teilauszahlung sieht das Gesetz nicht vor. Wer nicht verfügen darf, kann das Guthaben trotzdem in die aktuelle Kasse holen, wenn es seit dem Ende des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt war (§ 17 Abs. 2a).
Ihr Guthaben in der Vorsorgekasse
Eingezahlt (ohne Erträge)
6.426 €
| pro Jahr | 642,60 € |
| nach 6 % Steuer | 6.040 € |
| Auszahlung möglich | ja, je nach Ende |
Steuer: 6,0 % oder gar nichts
Nach § 67 Abs. 3 EStG beträgt die Lohnsteuer auf Kapitalbeträge aus BV-Kassen 6,0 %. Fließt das Geld an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an eine Pensionskasse oder in einen prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds, fällt keine Lohnsteuer an. Bei zehn Jahren und 3.000 € brutto sind das 386 € Unterschied zwischen Auszahlung und Übertragung, gerechnet nur auf die Beiträge.
Was die Kasse daraus macht
Die Vorsorgekasse veranlagt das Geld, die Erträge sind von Jahr zu Jahr verschieden und werden hier nicht vorhergesagt. Unser Mini-Rechner zeigt deshalb nur die Beiträge. Im Abfertigungsrechner tragen Sie selbst einen Satz ein: Mit einer Annahme von zwei Prozent würden aus 6.426 € nach zehn Jahren 7.036 €, mit null Prozent bleibt es bei den Beiträgen. Das ist keine Prognose; Ihren tatsächlichen Stand nennt die Kontonachricht. Wie viel der Beitrag Ihren Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt kostet, zeigt der Dienstgeberkosten-Rechner.