Die Arbeitnehmerveranlagung: Lohnsteuer zurückholen
Wer zu viel Lohnsteuer bezahlt hat, wann das Finanzamt von selbst überweist und in welchen Fällen eine Erklärung Pflicht ist.
Mit der Arbeitnehmerveranlagung, umgangssprachlich Steuerausgleich, rechnet das Finanzamt die Lohnsteuer eines Jahres neu, so als hätten Sie gleichmäßig verdient, und berücksichtigt, was die Lohnverrechnung nicht wusste. Den Antrag mit dem Formular L1 oder über FinanzOnline können Sie 5 Jahre lang stellen, für 2026 also bis Ende 2031. Geld bringt er vor allem nach einem Eintritt oder Jobwechsel unter dem Jahr, bei Werbungskosten über dem Pauschale von 132 €, bei Familienbonus, Alleinverdiener- oder Pendlerpauschale, die der Arbeitgeber nicht kannte, und bei kleinem Einkommen: Dann gibt es als SV-Rückerstattung 55 % der Sozialversicherung zurück, höchstens 496 €, mit Pendlerpauschale 750 €, dazu bis zu 804 € SV-Bonus. Wer im Juli mit 3.000 € brutto beginnt, bekommt so rund 2.788 € zurück. Stellen Sie keinen Antrag und hatten nur Lohneinkünfte, überweist das Finanzamt eine Gutschrift ab 5 € auch automatisch. Pflicht ist die Erklärung bei mehr als 14.769 € Einkommen in bestimmten Fällen, etwa bei zwei gleichzeitigen Dienstverhältnissen.
Was zusätzliche Werbungskosten zurückbringen
Ungefähre Gutschrift
140 €
| über dem Pauschale von | 132 € |
| Grenzsteuersatz | 30 % |
Näherung: Betrag über dem Pauschale × Grenzsteuersatz.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Berechnungsmethode
Warum zu viel Lohnsteuer bezahlt wird
Die Lohnverrechnung rechnet jeden Monat so, als würden Sie das ganze Jahr gleich viel verdienen (oesterreich.gv.at). Wer erst im Juli beginnt, zahlt deshalb von Juli bis Dezember Lohnsteuer wie jemand mit dem vollen Jahresgehalt. Die Veranlagung setzt das tatsächliche Jahreseinkommen an, zieht die Absetzbeträge für das ganze Jahr ab und erstattet die Differenz. Außerdem kennt der Arbeitgeber viele Ihrer Ausgaben nicht: Fachliteratur, Kurse, Arbeitsmittel, Kinderbetreuungskosten oder Krankheitskosten.
Drei typische Fälle mit Zahlen
| Fall | Lohnsteuer bezahlt | Steuer laut Veranlagung | SV-Rückerstattung | Gutschrift |
|---|---|---|---|---|
| Eintritt im Juli, 3.000 € brutto | 1.702,92 € | 0,00 € | 1.084,72 € | 2.787,64 € |
| Teilzeit 1.350 € brutto, ganzjährig | 0,00 € | 0,00 € | 1.284,09 € | 1.284,09 € |
| 3.200 € brutto, 900 € Werbungskosten | 3.995,76 € | 3.765,34 € | 0,00 € | 230,42 € |
Im ersten Fall liegt das Einkommen aus sechs Monaten bei 14.615 €, also unter 19.761 €. Damit steht der volle Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zu, die Steuer wird negativ, und zur bezahlten Lohnsteuer kommt eine SV-Rückerstattung. Im zweiten Fall wird nie Lohnsteuer einbehalten; das Geld kommt allein aus der Rückerstattung, begrenzt durch die Steuer unter null. Im dritten Fall bringen die 768 € über dem Pauschale den Grenzsteuersatz zurück.
Kindermehrbetrag für Alleinverdiener und Alleinerzieher
Kindermehrbetrag im Jahr
582 €
| Tarifsteuer vor Absetzbeträgen | 118 € |
| Grenze | 700 € |
| Auszahlung über | Veranlagung |
Was Sie in der Veranlagung geltend machen
Laut Finanzministerium lassen sich mit dem Formular L1 und seinen Beilagen unter anderem diese Posten beantragen:
- Werbungskosten über 132 €: Fortbildung, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Gewerkschaftsbeitrag, soweit nicht schon vom Arbeitgeber abgezogen.
- Pendlerpauschale und Pendlereuro, wenn sie nicht schon in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden (Pendlerrechner).
- Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag; laut BMF auch dann zu beantragen, wenn er bereits beim Arbeitgeber geltend gemacht wurde.
- Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag mit der Beilage L1k, außerdem der Kindermehrbetrag und der Mehrkindzuschlag.
- Sonderausgaben, die nicht automatisch gemeldet werden; Spenden und Kirchenbeitrag übermitteln die Organisationen selbst.
- Außergewöhnliche Belastungen mit der Beilage L1ab, etwa wegen einer Behinderung.
Belege legen Sie nicht bei, Sie müssen sie aber sieben Jahre aufbewahren. Auch den Jahreslohnzettel L16 schickt der Arbeitgeber selbst.
Negativsteuer: SV-Rückerstattung und SV-Bonus
Wer so wenig verdient, dass die Absetzbeträge höher sind als die Tarifsteuer, bekommt einen Teil der Sozialversicherung zurück. Nach § 33 Abs. 8 EStG sind es 55 % der Beiträge, höchstens 496 €; mit Anspruch auf Pendlerpauschale höchstens 750 €. Wer Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag hat (Einkommen bis 19.761 €, eingeschliffen bis 30.259 €), bekommt dazu den SV-Bonus von bis zu 804 €. Die Erstattung ist immer auf die Steuer unter null begrenzt und läuft nur über die Veranlagung, nie über den Lohnzettel.
Die automatische Veranlagung
Seit es die antragslose Arbeitnehmerveranlagung gibt, verfällt eine Gutschrift seltener. Das Finanzamt veranlagt ohne Antrag, wenn bis 30. Juni des Folgejahres keine Erklärung eingegangen ist, nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und sich eine Gutschrift ergibt. Rechnet es damit, dass Sie selbst noch Ausgaben geltend machen, wartet es; spätestens nach Ablauf des zweiten Folgejahres wird bei einer Gutschrift von mindestens 5 € jedenfalls veranlagt. Wer zum ersten Mal betroffen ist, bekommt in der zweiten Jahreshälfte ein Schreiben mit den gespeicherten Kontodaten.
Die automatische Veranlagung kennt nur, was dem Finanzamt gemeldet wurde. Werbungskosten, Alleinverdienerabsetzbetrag oder Familienbonus fehlen darin. Sie können innerhalb der fünf Jahre trotzdem eine eigene Erklärung abgeben; der automatische Bescheid wird dann aufgehoben.
Pflichtveranlagung: wann Sie müssen
Eine Erklärung ist Pflicht, wenn das Einkommen 14.769 € übersteigt und ein Pflichtgrund vorliegt. Die häufigsten laut BMF:
- zwei oder mehr gleichzeitige lohnsteuerpflichtige Bezüge, die nicht gemeinsam versteuert wurden, etwa zwei Teilzeitjobs;
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, Familienbonus oder Pendlerpauschale wurden berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen fehlten;
- andere Einkünfte, etwa aus Vermietung oder einem Werkvertrag, von mehr als 730 € im Jahr; dann ist es eine Einkommensteuererklärung E1;
- ein Freibetragsbescheid wurde in der Lohnverrechnung berücksichtigt, oder es gab Bezüge aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds.
Die Frist endet am 30. April, bei Abgabe über FinanzOnline am 30. Juni des Folgejahres. Bei zwei gleichzeitigen Jobs folgt oft eine Nachzahlung, weil jeder Arbeitgeber nur sein eigenes Gehalt versteuert hat; danach setzt das Finanzamt meist Vorauszahlungen fest.